Förderung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund

Der Fördertopf 2024 dient der Stärkung von zivilgesellschaftlichem Engagement im Integrationsbereich. Der Fonds verfügt über Mittel in Höhe von 40.000 Euro.
Förderfähig sind Projekte, welche die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund fördern, ihre Bildungschancen verbessern und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Wesentlich ist der gemeinsame Austausch von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund sowie von Mädchen und Jungen. Vorrangig werden Projekte unterstützt, die von mehreren Kooperationspartnern durchgeführt werden oder die generationenübergreifend wirken. Wichtig für die Antragstellung ist, dass die Teilnehmenden aus Heidelberg kommen und das Projekt aus mindestens fünf Personen besteht. Antragsteller sollen primär Migrantenselbstorganisationen sein, es können sich aber auch Wohlfahrtsverbände, Einrichtungen, Sportclubs sowie Förder- und Freundeskreise von Schulen bewerben. Reiner muttersprachlicher Unterricht wird nicht gefördert.
Der Antrag soll in der Regel drei Monate vor Projektbeginn in Papierform an das Interkulturelle Zentrum, Bergheimer Str. 147, 69115 Heidelberg sowie elektronisch an iz@heidelberg.de gestellt werden. Über die Anträge wird zeitnah entschieden. Die Auszahlung erfolgt in Abschlagsbeträgen (Quotelung 40:40:10:10).
Antragsformulare zur Projektförderung und Infos finden sich auf der Website des IZ unter www.iz-heidelberg.de und der Stadt Heidelberg unter www.heidelberg.de/zuwendungen

Kriterien für die Förderung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund
beim Interkulturellen Zentrum Heidelberg (IZ)
 
Die Projektförderung erfolgt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie Zuwendungen der Stadt Heidelberg (RahmenRL), insbesondere im Teil B.03 geregelt. Sie ist unter www.heidelberg.de/zuwendungen zu finden.
Der Fonds beinhaltet ein Volumen von 40.000 Euro und fördert vielfältige, auch generationenübergreifende Formen von Partizipation junger Menschen. Ein Schwerpunkt sind dieses Jahr besonders Kooperationen von Stadtteilvereinen und Migrantenselbstorganisationen oder andere Kooperationsformate.

Wissenswertes zur Antragsstellung

Fördergrundsätze

  • Projekte, für die eine Förderung aus dem Fonds „Förderung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund“ beantragt wird, sollen
    a) die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund fördern,
    b) ihre Bildungschancen verbessern und
    c) ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • Wesentlich ist der Austausch von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund sowie von Mädchen und Jungen.
  • Vorrangig werden Projekte gefördert,
    a) die von mehreren Kooperationspartnern durchgeführt werden oder
    b) die generationenübergreifend wirken oder
    c) die von Migrantenselbstorganisationen durchgeführt werden, die am Qualifizierungsprogramm IZ-Engagement (IZ-E) teilnehmen
    (siehe B.03 Ziffer1 RahmenRL).

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Was versteht man unter Projektförderung?

Projektförderung wird zur Deckung von Aufwendungen eines bestimmten, zeitlich und inhaltlich begrenzten Projekts gewährt. Dies kann sich auf ein Projekt beziehen, das mehr als ein Mal stattfindet (siehe Teil A Ziffer 4 Absatz 1 a) RahmenRL).
Ein Projekt hat einen Projektstart und ein Projektende. Dazwischen liegen verschiedene Schritte: Projekt-Idee, Projektauftrag, Planung, Durchführung, Controlling, Zielerreichung, Nachprojektphase. Es kann aus einer oder mehreren Veranstaltungen bestehen.
Pro Zuwendungsempfänger soll pro Jahr nur ein Projekt gefördert werden. Beantragt ein Projektträger Mittel für mehrere Projekte, soll ein Schwerpunkt-Projekt benannt werden; die weiteren Projekte werden nachrangig behandelt (siehe B.03 Ziffer 1 Absatz 6 RahmenRL).

Wer ist antragsberechtigt?

Projektträger, die Fördermittel erhalten, sollen primär Migrantenselbstorganisationen (nach Möglichkeit in Form eines eingetragenen Vereins) sein. Wohlfahrtsverbände, Einrichtungen, Sportclubs sowie Förder- und Freundeskreise von Schulen, die von der Stadt, vom Land oder durch ihre eigenen Verbände finanzielle Mittel erhalten können, sollen nachrangig berücksichtigt werden. Sie können aber Kooperationspartner sein (siehe B.03 Ziffer 1 Absatz 4 RahmenRL).

Zielgruppe des Projekts

Das Projekt, für das eine Förderung beantragt wird, muss eine Mindestgröße von fünf Teilnehmenden aufweisen (siehe B.03, Ziffer 1 Absatz 5 RahmenRL).
Es ist übliche Verwaltungspraxis, dass die Teilnehmenden aus Heidelberg kommen sollen. Es wird darauf geachtet, dass sich das Projekt sowohl an Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund sowie an Mädchen und Jungen richtet (siehe auch Fördergrundsätze).

Projektdauer

Bei der Projektförderung soll sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer richten. (siehe Teil A Ziffer10 Absatz 1 RahmenRL). In der Regel wäre das ein Kalenderjahr.
Die Zuwendungsgewährung soll in der Regel auf höchstens zwei Jahre befristet werden und sich bezüglich Beginn und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt orientieren. Bei Vorliegen sachlicher Gründe können auch andere Zeitabschnitte gewählt werden.

Wie wird gefördert (Finanzierungsart)?

Projekte werden grundsätzlich nur teilfinanziert (siehe B.03 Ziffer 2 RahmenRL).
Die Förderung der Stadt erfolgt nachrangig und ergänzend, d.h. der Zuwendungsempfänger muss neben Eigenmitteln und Eigenleistungen anderweitige (öffentliche und/oder private) Förderungsmöglichkeiten vorrangig und vollständig ausschöpfen (siehe Teil A Ziffer 3 Absatz 2 RahmenRL).
Die Zuwendung wird in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen (nach Abzug eingebrachter Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt (siehe Teil A Ziffer 7 Absatz 2 c RahmenRL).

Wie sind die Auszahlungsmodalitäten?

Zuwendungen zur Projektförderung werden in der Regel nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann die Auszahlung in Abschlagsbeträgen erfolgen (z. B. Quotelung 40:40:20) (siehe Teil A Ziffer 13 Absatz 1 RahmenRL).
Ein Mittelabruf durch den Antragsteller ist nicht erforderlich.
Zuwendungen dürfen im Regelfall nicht auf private Konten überwiesen werden. In Ausnahmefällen kann bei Initiativen und Einzelpersonen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit hiervon abgewichen werden (siehe B.03 Ziffer 4 RahmenRL).

Wie läuft das Antragsverfahren?

Abweichend von dem in Teil A Ziffer 6 RahmenRL genannten Verfahren können Anträge auf Förderung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund nach der Ausschreibung des Fonds im Stadtblatt und in der Presse gestellt werden. Die hierfür erforderlichen Anträge auf Projektförderung sind unter www.iz-heidelberg.de (unter Qualifizierung und Empowerment) oder auf der allgemeinen städtischen Seite unter Zuwendungen www.heidelberg.de/zuwendungen zu finden.
Die Anträge müssen handschriftlich an das Interkulturelle Zentrum Heidelberg, Bergheimer Str. 147, 69115 Heidelberg und elektronisch per E-Mail an iz@heidelberg.de gerichtet werden.

Welche Fristen gibt es?

Ab 2019 ist die Antragstellung nicht mehr an einen Stichtag gebunden.
Erfolgt die Projektförderung im Rahmen eines allgemeinen Haushaltsansatzes (z. B. Fonds), soll der Zuwendungsantrag in der Regel drei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden, sofern nicht ein anderes Bewerbungsverfahren vorgeschrieben ist (siehe Teil A Ziffer 6 Absatz 6 RahmenRL).

Wer entscheidet?

Der Fonds wird ab 2019 inhaltlich und finanziell vom IZ verantwortet. Über die Anträge entscheidet das IZ zusammen mit dem Bürgermeister für Umwelt, Bürgerdienste und Integration bzw. der Oberbürgermeister oder der Ausschuss für Soziales und Integration abhängig von der Höhe der Zuwendung. Dies ist in einer verwaltungsinternen Vorschrift, der ZBO, Zuständigkeits-und Bewirtschaftungsordnung für die Haushalts- und Finanzwirtschaft geregelt.
Wenn der Fonds ausgeschöpft ist, wird das IZ dem zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss berichten, welche Antragsteller Zuwendungen erhalten haben.

Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem in der Bewilligung genannten Fachamt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts oder nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den Verwendungsnachweis ist der von der Stadt zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden oder ein eigener Verwendungsnachweis zu erstellen, der die gleichen Informationen in vergleichbarer Darstellung und Reihenfolge enthält (siehe Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmung Projektförderung Ziffer 9 RahmenRL).